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Allgemeine Geschäftsbedingungen

-Stand März 2022

 

Allgemeines:

Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Untersuchungsleistungen sowie Schulungen und Seminare im Zusammenhang mit der allgemeinen Unternehmensberatung von Fritz Stelzer-Smartfritz (im Folgenden: Smartfritz), soweit sich nicht aus dem Angebot von Smartfritz oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.

Aufträge durch Smartfritz werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch nicht insoweit, als sie Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen, sofern und solange sie nicht schriftlich ausdrücklich anerkannt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

1. Leistungen von Smartfritz

a.) Gegenstand des Vertrages ist eine allgemeine Unternehmensberatung gemäß der schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung neuzeitlicher Kenntnisse und Erfahrungen auf Dienstvertragsbasis durchgeführt wird. Die Tätigkeit von Smartfritz besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.

b.) Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von Smartfritz empfohlenen Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn Smartfritz die Umsetzung von Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet. Projektleitung und Verantwortung liegen insofern ausschließlich bei dem Auftraggeber.

c.) Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen von Smartfritz erfolgen stets nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

d.) Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot von Smartfritz festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Soweit Smartfritz die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten in sonstiger eindeutiger Weise angezeigt hat, erfolgt eine Auftragserweiterung auch dadurch, dass der Auftraggeber in deren Kenntnis der Aufnahme der Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit nicht unverzüglich in eindeutiger Weise widersprochen hat.

e.) Smartfritz darf die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit – auch ohne gesonderte Vollständigkeitserklärung gem. Ziffer 2d – als vollständig und richtig bei der Auftragsausführung zugrunde legen. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsgemäßheit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist Smartfritz nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ihm Rahmen des erteilten Auftrages von Smartfritz Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben und Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

f.) Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.

g.) Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von Smartfritz gegenüber Dritten -auch mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen – bedürfen der vorherigen Zustimmung von Smartfritz und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Auftraggebers. Der Dritte wird hierdurch nicht in den etwaigen Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und Smartfritz einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von Smartfritz für den Auftraggeber trägt oder diese vollständig übernimmt.

h.) Smartfritz darf vertragliche Verpflichtungen nach freiem Ermessen durch fachkundige Dritte erfüllen lassen.

i.) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bei Auftragsausführung durch Smartfritz ist vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung ausgeschlossen.

 

2. Pflichten des Auftraggebers

a.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von Smartfritz nach Kräften zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.

b.) Der Auftraggeber stellt Smartfritz die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

c.) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so hat er dadurch entstehende Ausfall- / Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten. Für die Vergütung gelten die Ausführungen zu Ziffer 3 und 4 dieser Bestimmungen entsprechend. Darüber hinaus ist Smartfritz nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bis dahin erbrachte Leistungen und Kosten werden entsprechend den Regelungen zu Ziffer 3 und 4 abgerechnet. Smartfritz bleibt Schadensersatzansprüche vorbehalten.

d.) Der Auftraggeber stellt Smartfritz auf Verlangen eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und ihm keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.

e.) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer alleiniger Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das für den Vertragszweck nur durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

 

3. Vergütung

a.) Die Leistungen von Smartfritz wird – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils geltenden Tagessätzen von Smartfritz, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet. Zu den Auslagen gehören allgemeine technische Kosten für Vervielfältigungen / Kopien, Porti, Mobilfunk, Telefon-, E-Mail- und Telefaxkosten, Transportkosten, Taxifahrten innerhalb der Region des Auftraggebers. Diese werden mit einer Pauschale von 5 % des Netto-Honorars berechnet. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Flug und Bahnreisen sowie Unterbringungskosten die separat in Rechnung gestellt werden.

b.) Smartfritz ist berechtigt, für die zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Smartfritz ist frühestens nach Ausgleich ihrer ersten Vorschussrechnung zur Aufnahme der Leistung verpflichtet.

c.)Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von Smartfritz nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist Smartfritz nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

d.) Die von Smartfritz gestellten Rechnungen sind nach Zugang sofort ohne Abzug fällig und zahlbar.

e.) Zeit- und Vergütungsprognosen von Smartfritz GMBH in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von Smartfritz nicht beeinflusst werden kann. Überschreitungen können sich während der Erbringung der Leistung ergeben. Smartfritz wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich über die Überschreitung des ursprünglich geschätzten Zeitaufwandes benachrichtigen. Soweit der Auftraggeber eine verbindliche Obergrenze wünscht, muss diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

 

4. Zahlungsmodalitäten

a.) Bei der mit Smartfritz vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.

b.) Der Auftraggeber kommt bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens jedoch 30 Tage ab Zugang der Rechnung in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt sind Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.

c.) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist jegliche Aufrechnung ausgeschlossen.

 

5. Vertragsdauer und Kündigung

a.) Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten.

b.) Hat Smartfritz die geschuldeten Leistungen erbracht, so teilt sie dies dem Auftraggeber schriftlich mit. Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet,

a.) wenn Smartfritz die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat oder

b.) wenn der Auftraggeber einer Fertigstellungsmitteilung von Smartfritz gemäß obiger Darstellung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Wochen mit schriftlicher Begründung widerspricht.

c.) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

d.) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestimmt sich der Vergütungsanspruch von Smartfritz nach Ziffer 3 dieser Bestimmungen.

 

6. Haftung

a.) Hinsichtlich der erbrachten Dienstleistungen haftet Smartritz für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen. Eine Haftung für einen Erfolg der von Smartfritz empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Smartfritz die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen bzw. Maßnahmen begleitet.

b.) Smartfritz haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

c.) Darüber hinaus haftet Smartfritz im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauern darf. In diesem Fall haftet Smartfritz nur bis zur Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Aus Sicht von Smartfritz übersteigt der typischerweise vorhersehbare Schaden regelmäßig nicht die Höhe des vereinbarten Honorars. Sofern keine abweichende Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung von Smartfritz maximal jedoch auf den Betrag von 250.000,00 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines höheren Schadensrisikos ist Smartfritz verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei sie ihre Vergütung entsprechend anpassen kann.

d.) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Smartfritz.

e.) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Smartfritz verjähren, soweit sie nach dieser Ziffer 6 beschränkt werden, nach einem Jahr ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen.

f.) Die Haftung von Smartfritz entfällt, falls der eingetretene Schaden auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist, der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung von Smartfritz die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern oder falls der Schaden auf die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber zurückzuführen ist.

 

7. Gewährleistung

a.) Sofern nach dem jeweiligen Vertragstyp Gewährleistungsansprüche bestehen sollten, gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die Mängel unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber Smartfritz angezeigt werden.

b.) Soweit die Leistungen von Smartfritz nachbesserungsbedürftig und -fähig sind, wird Smartfritz etwaige von ihr zu vertretende Mängel beseitigen, soweit das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Die Verjährungsfrist etwaiger Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Leistungserbringung.

c.) Für darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen zu Ziffer 6 dieser Regelung.

 

8. Verzug und höhere Gewalt

a.) Falls Samrtfritz bei der Erfüllung vertragsmäßiger Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer der Smartfritz gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Kalenderwochen vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.

b.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Smartfritz, die Erfüllung vertragsgemäßer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die Smartfritz die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

c.) Das Sonderkündigungsrecht von Smartfritz nach Ziffer 2 lit. c. dieser Bestimmungen bleibt von vorstehender Regelung unberührt.

 

9. Verschwiegenheitspflichten

Smartfritz ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die Smartfritz nachweislich bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen des Vertrages bekannt waren, von ihm nachweislich unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden.

 

10. Loyalitätsverpflichtung

Auftraggeber und Smartfritz verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe von 10.000,00 Euro.

 

11. Schutzrechte Dritter

Im Falle der Überlassung von Vorlagen, Dokumentenmustern, Zeichnungen, Beschreibungen oder ähnlicher Vorlagen durch den Auftraggeber, ebenso wie im Falle der Kenntnisgabe vertraulicher Informationen, übernimmt der Auftraggeber Gewähr und Haftung dafür, dass die Kenntnisgabe an, bzw. die Bearbeitung durch Smartfritz keine Rechte Dritter verletzt.

 

12. Aufbewahrung von Unterlagen

a.) Smartfritz – im Original – überlassene Dokumente, Zeichnung, Klischees, Reinzeichnungen, Stempel, Fotovorlagen usw. werden von dieser sorgfältig behandelt und verwahrt. Die Rücksendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und ausschließlich auf dessen Rechnung und Gefahr.

b.) Soweit Objekte i.S.d. vorstehender Regelung zu Ziffer 11, lit. a. lediglich in Form von Kopien oder Ablichtungen überlassen werden; bzw. von Smartfritz selbst Kopien oder Ablichtungen dieser Objekte gefertigt werden, besteht ein Rückgaberecht des Auftraggebers nur, soweit dieser dies objektgegenständlich vor Kopienfertigung festgelegt hat.

c.) Eine etwaige Aufbewahrungspflicht von Smartfritz gegenüber dem Auftraggeber für zurückbehaltene Gegenstände im Sinne obiger Regelungen erlischt spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, soweit gesetzlich zulässig.

 

13. Datenschutz

Datenschutz entsprechend der DSGVO ist für Smartfritz von großer Bedeutung. Etwaige Informationspflichten gemäß Art. 12 ff. DSGVO sind unter www.schaaf-office.de/datenschutz unter der Rubrik Datenschutz abrufbar.

 

14. Schlussbestimmungen

a.) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit Samrtfritz dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

b.) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

c.) Im Übrigen sind für die Durchführung des Auftrags die Berufsgrundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. maßgebend, die als Anlage beigefügt sind. Im Zweifel gehen die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

d.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen ist der Geschäftssitz von Smartfritz.

e.) Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß dieser Bedingungen – zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausgeschlossen.

f.) Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen oder Teile dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist